AKTUELLES
AKTUELLES
Aarbergen, 17.05.2021
12.Ergänzung
Regelung der Gemeinde Aarbergen zur Nutzung der Trauerhallen und der Friedhöfe
In Ergänzung der weitreichenden Maßnahmen, die durch die Hessische Landesregierung zur
Bekämpfung des Corona – Virus erlassen wurden, zuletzt durch die Corona-Kontakt- und
Betriebsbeschränkungsverordnung und ihrer Auslegungshinweise vom 17.05.2021, passen wir als
zuständige Behörde die Regelungen zur Nutzung der Trauerhallen und Friedhöfe der Gemeinde
Aarbergen an.
Trauerfeiern
Die Anzahl der Trauergäste ist unbegrenzt.
Auf dem gesamten Friedhofsgelände gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung (Gesichts- oder Kinnvisiere sind nicht gestattet).
Bei einer Trauerfeier/Bestattung sind in den Trauerhallen medizinische Masken (OP-Masken oder
virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
Die Trauergäste müssen mit Name, Anschrift und Telefonnummer wegen der Ermöglichung der
Nachverfolgung von Infektionen registriert werden. Dies erfolgt an einem zentralen Platz auf dem
Friedhof durch die Teilnehmer selbst, entsprechende Vordrucke liegen bereit. Das durchführende
Bestattungsinstitut wird die Trauergäste entsprechend darauf hinweisen oder behilflich sein.
Die Trauergäste haben die Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten. Diese werden zu jeder
Trauerfeier an den Eingängen des Friedhofs bekannt gemacht.
Die Trauergäste haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.
Ferner werden die Trauergäste gebeten von Beileidsbekundungen am Grab abzusehen.
Weiterhin wird darum gebeten, mitgebrachte Blütenblätter oder Blumen in die Grabstelle zu werfen,
sodass auf das Nachwerfen mit Sand und Schaufel verzichtet werden kann.
Es ist darauf zu verzichten, Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand
angehören, entgegenzunehmen und anschließend weiterzureichen.
Gemeindegesang ist verboten.
Nutzung der Trauerhallen
Die Trauerhallen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m benutzt werden.
Die gekennzeichneten Sitzflächen sind zu beachten.
In allen Trauerhallen gilt eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken
oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95). Pfarrer und Redner sind hiervon
ausgenommen.
Geltungsdauer
Die Regelungen gelten ab Montag, 17.05.2021 bis auf Weiteres.
gez. Rudolf
Bürgermeister
Aarbergen, 26.04.2021
11.Ergänzung
Regelung der Gemeinde Aarbergen zur Nutzung der Trauerhallen und der Friedhöfe
In Ergänzung der weitreichenden Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Krankheit, zuletzt durch die Bundesregierung mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, passen wir als zuständige Behörde die Regelungen zur Nutzung der Trauerhallen und Friedhöfe der Gemeinde Aarbergen an.
Trauerfeiern
Die Anzahl der Trauergäste ist auf 30 Personen begrenzt, sofern die Inzidenz des Rheingau-Taunus-Kreises innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet.
(Unterschreitet der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten die zuvor genannten Maßnahmen außer Kraft.)
Auf dem gesamten Friedhofsgelände gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Gesichts- oder Kinnvisiere sind nicht gestattet).
Bei einer Trauerfeier/Bestattung sind in den Trauerhallen medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
Die Trauergäste müssen mit Name, Anschrift und Telefonnummer wegen der Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen registriert werden. Dies erfolgt an einem zentralen Platz auf dem Friedhof durch die Teilnehmer selbst, entsprechende Vordrucke liegen bereit. Das durchführende Bestattungsinstitut wird die Trauergäste entsprechend darauf hinweisen oder behilflich sein.
Die Trauergäste haben die Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten. Diese werden zu jeder Trauerfeier an den Eingängen des Friedhofs bekannt gemacht.
Die Trauergäste haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.
Ferner werden die Trauergäste gebeten von Beileidsbekundungen am Grab abzusehen.
Weiterhin wird darum gebeten, mitgebrachte Blütenblätter oder Blumen in die Grabstelle zu werfen, sodass auf das Nachwerfen mit Sand und Schaufel verzichtet werden kann.
Es ist darauf zu verzichten, Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegenzunehmen und anschließend weiterzureichen.
Gemeindegesang ist verboten.
Nutzung der Trauerhallen
Die Trauerhallen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m benutzt werden.
Die gekennzeichneten Sitzflächen sind zu beachten.
In allen Trauerhallen gilt eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95). Pfarrer und Redner sind hiervon ausgenommen.
Geltungsdauer
Die Regelungen gelten ab Montag, 26.04.2021 bis auf Weiteres.
gez. Rudolf
Bürgermeister
Aarbergen, 02.11.2020
8.Ergänzung
Regelung der Gemeinde Aarbergen zur Nutzung der Trauerhallen und der Friedhöfe
In Ergänzung der weitreichenden Maßnahmen, die durch die Hessische Landesregierung zur Bekämpfung des Corona – Virus erlassen wurden, passen wir als zuständige Behörde die Regelungen zur Nutzung der Trauerhallen und Friedhöfe der Gemeinde Aarbergen an.
Trauerfeiern
Das beauftragte Bestattungsinstitut sollte, auf Grund der momentan brisanten Lage, darauf hinwirken, dass eine Trauerfeier / Beisetzung, wenn möglich, nur im engsten Familienkreis erfolgt.
Auf dem gesamten Friedhofsgelände gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Gesichts- oder Kinnvisiere sind nicht gestattet).
Die Trauergäste müssen mit Name, Anschrift und Telefonnummer wegen der Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen registriert werden. Dies erfolgt an einem zentralen Platz auf dem Friedhof durch die Teilnehmer selbst, entsprechende Vordrucke liegen bereit. Das durchführende Bestattungsinstitut wird die Trauergäste entsprechend darauf hinweisen oder behilflich sein.
Die Trauergäste haben die Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten. Diese werden zu jeder Trauerfeier an den Eingängen des Friedhofs bekannt gemacht.
Die Trauergäste haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.
Ferner werden die Trauergäste gebeten von Beileidsbekundungen am Grab abzusehen.
Weiterhin wird darum gebeten, mitgebrachte Blütenblätter oder Blumen in die Grabstelle zu werfen, sodass auf das Nachwerfen mit Sand und Schaufel verzichtet werden kann.
Es ist darauf zu verzichten, Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegenzunehmen und anschließend weiterzureichen.
Es wird dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten.
Nutzung der Trauerhallen
Die Trauerhallen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m benutzt werden.
Die gekennzeichneten Sitzflächen sind zu beachten.
In allen Trauerhallen gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Pfarrer und Redner sind hiervon ausgenommen.
Geltungsdauer
Die Regelungen gelten ab Montag, 02.11.2020 bis auf Weiteres.
gez. Rudolf
Bürgermeister
Aarbergen, den 20.10.2020
6.Ergänzung
Regelung der Gemeinde Aarbergen zur Nutzung der Trauerhallen und der Friedhöfe
In Ergänzung der weitreichenden Maßnahmen, die durch die Hessische Landesregierung zur Bekämpfung des Corona – Virus erlassen wurden, passen wir als zuständige Behörde die Regelungen zur Nutzung der Trauerhallen und Friedhöfe der Gemeinde Aarbergen an.
Trauerfeiern
Die Anzahl der Trauergäste ist auf 100 Teilnehmer begrenzt.
Die Trauergäste müssen mit Name, Anschrift und Telefonnummer wegen der Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen registriert werden. Dies erfolgt an einem zentralen Platz auf dem Friedhof durch die Teilnehmer selbst, entsprechende Vordrucke liegen bereit. Das durchführende Bestattungsinstitut wird die Trauergäste entsprechend darauf hinweisen oder behilflich sein.
Die Trauergäste haben die Abstands- und Hygienemaßnahmen zu beachten. Diese werden zu jeder Trauerfeier an den Eingängen des Friedhofs bekannt gemacht.
Die Trauergäste haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.
Hiervon ausgenommen sind Angehörige zweier Hausstände oder innerhalb von Gruppen von 10 Personen.
Ferner werden die Trauergäste gebeten von Beileidsbekundungen am Grab abzusehen.
Weiterhin wird darum gebeten, mitgebrachte Blütenblätter oder Blumen in die Grabstelle zu werfen, sodass auf das Nachwerfen mit Sand und Schaufel verzichtet werden kann.
Trauerkarten sind in die dafür vorgesehene Box einzuwerfen und nicht persönlich abzugeben.
Es wird dringend empfohlen, auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten.
Nutzung der Trauerhallen
Die Trauerhallen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m benutzt werden.
Für die in sich geschlossenen Trauerhallen in Michelbach und Rückershausen gilt eine Maskenpflicht für die Trauergäste. Pfarrer und Redner sind hiervon ausgenommen.
(Gesichts- oder Kinnvisiere anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet.)
Geltungsdauer
Die Regelungen gelten ab Mittwoch, 21.10.2020 bis auf Weiteres.
(Rudolf)
Bürgermeister